Das Zusammenspiel von Aufsichtsratsverantwortung und Steuerrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Steuerliche Risiken, gesetzliche Anforderungen und strategische Entscheidungen stellen hohe
Anforderungen an Aufsichtsräte und Beiräte. Stellen Sie Ihre Fragen.
Wie sind Aufsichtsratsvergütungen zu versteuern?
Die Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen ist auf Ebene des Aufsichtsratsmitglieds und der zahlenden Gesellschaft getrennt zu beurteilen:
1. Einkommensteuer beim Aufsichtsratsmitglied
Die Vergütung gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit
umsatzsteuerlich als selbständig anzusehen ist.
Der Einkommensteuer unterliegt der Überschuss der Vergütung über die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben. Eine Lohnsteuerpflicht besteht regelmäßig
nicht.
2. Umsatzsteuer
Aufsichtsratsmitglieder sind umsatzsteuerlich nicht mehr automatisch Unternehmer. Entscheidend ist insbesondere, ob das Mitglied aufgrund einer variablen
Vergütung ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.
- Nur feste Vergütung, kein Vergütungsrisiko: Die Tätigkeit gilt grundsätzlich als nicht selbständig; die Vergütung ist dann nicht
umsatzsteuerbar.
- Variable Vergütung und eigenes Vergütungsrisiko: Eine selbständige unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG kann vorliegen; die Vergütung ist dann
grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
- Gemischte Vergütung: Die Einordnung ist anhand der konkreten Vergütungsregelung vorzunehmen; die Verwaltungsauffassung arbeitet dabei insbesondere mit einer
10-%-Grenze für variable Bestandteile. Diese Grenze ergibt sich nach der Fachliteratur allerdings nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung.
Bei Umsatzsteuerpflicht entsteht die Steuer grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG; nach der in der Quelle wiedergegebenen herrschenden Auffassung
wird die Aufsichtsratsleistung mit Abschluss der Hauptversammlung erbracht.
3. Behandlung bei der zahlenden Kapitalgesellschaft
Die Kapitalgesellschaft darf Aufsichtsratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG nur zur Hälfte steuerlich abziehen; die andere Hälfte ist eine nicht abziehbare
Betriebsausgabe. Das gilt auch für Vergütungen an einen Beirat, soweit dieser die Geschäftsführung tatsächlich überwacht und nicht lediglich beratend tätig ist.
4. Beschränkt steuerpflichtige, ausländische Aufsichtsratsmitglieder
Bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Aufsichtsratsmitglieder muss die Gesellschaft grundsätzlich einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG vornehmen.
Der Steuerabzug beträgt 30 % der Bruttovergütung, zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den Steuerabzugsbetrag.
Übernimmt die Gesellschaft die Steuer, ist eine Hochrechnung erforderlich; nach der Fachliteratur sind 43,89 % der Nettoeinnahmen als Steuer und zusätzlich 2,41 %
als Solidaritätszuschlag abzuführen. Ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen kann das Besteuerungsrecht beeinflussen; dies ist anhand des jeweiligen Ansässigkeitsstaats gesondert zu
prüfen.